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02.07.2007
Abrechnung nach Arzt- und Betriebsstättennummer ab 01/2008
Ab 1. Januar 2008 müssen Vertragsärzte bei der Abrechnung auch Arzt- und Betriebsstättennummern angeben. Für die KVen erhöht sich damit die Transparenz, wer was wann wo geleistet hat - wichtig für die Abrechnungsprüfung.
Arztnummer
Bei der sachlich-rechnerischen Richtigstellung können die KVen mit Hilfe der Arztnummer überprüfen, ob die Kollegen ihre Fachgebietsgrenzen einhalten oder ob genehmigungspflichtige Leistungen von der entsprechend qualifizierten Person erbracht wurden. Bei angestellten Ärzten können die KVen kontrollieren, ob sie auch wirklich im Umfang des vorgelegten Arbeitsvertrags tätig werden.
Bei der Plausibilitätsprüfung wird die Einhaltung der Zeitprofile in Medizinischen Versorgungszentren und in fachungleichen Praxen künftig in allen KVen arztbezogen überprüft. Bisher war es bei einigen KVen offenbar noch üblich, die Zeitprofile zu saldieren. Ein Arzt, der die Zeiten überschreitet, konnte damit von einem Partner profitieren, der noch unter dem Limit lag. Auch bei angestellten Ärzten soll die Plausiprüfung arztbezogen erfolgen.
Einzelpraxen ohne angestellte Ärzte und Ärzte einer fachgruppen- und versorgungsbereichsgleichen Gemeinschaftspraxis, die nur an einem Ort tätig sind, können im Übrigen auf Antrag von der Verwendung der Arztnummer freigestellt werden.
Betriebsstättennummer
Jede Arztpraxis bekommt eine Betriebsstättennummer. Ebenso werden Nebenbetriebsstätten wie zum Beispiel Zweigpraxen mit einer eigenen Nummer versehen. Für die KVen ist das wichtig. Denn ärztliche Leistungen werden ab 2008 grundsätzlich in derjenigen KV abgerechnet, in der sie erbracht wurden.
Bei der sachlich-rechnerischen Richtigstellung können die KVen mit der Betriebsstättennummer kontrollieren, ob zum Beispiel die besonderen apparativen Voraussetzungen für die Abrechnung bestimmter Leistungen gegeben sind. Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist vorgesehen, dass die Behandlungs- und Verordnungsweise eines Arztes nicht getrennt für jede Betriebsstätte, sondern insgesamt betrachtet wird. In den Prüfvereinbarungen können allerdings auch Änderungen vorgenommen werden. So ist es denkbar, dass für den lockeren Verbund der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft die Wirtschaftlichkeitsprüfung doch getrennt nach Betriebsstätten vorgenommen wird.
Arzt- und Betriebsfall
Wo diese beiden neuen Begriffe im EBM künftig eine Rolle spielen werden und welche Auswirkungen sie auf die Abrechnungsprüfung haben werden, ist noch offen. Denn Regelungen dazu wird nach Auskunft der KBV erst der neue EBM enthalten, der ab 2008 gelten soll.