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26.03.2007

Klinikarbeit für niedergelassene Ärzte - Zeitregelung beachten

Das neue Vertragsarztrecht bietet vor allem Gemeinschaftspraxen und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) Möglichkeiten zu wachsen.

 

 
Das Vertragsarztrechts-Änderungsgesetz (VÄndG) verbessere Kooperationsmöglichkeiten, da jetzt niedergelassene oder angestellte Ärzte gleichzeitig im MVZ und in der Praxis oder im MVZ und im Krankenhaus tätig sein können. Von dieser neuen Regelung könnten nicht nur MVZ, sondern auch fachübergreifende Gemeinschaftspraxen profitieren.

Bei verschiedenen Anstellungsverhältnissen, so Hahne, müsse der Vertragsarzt allerdings zeitliche Beschränkungen für die Nebentätigkeit beachten. Bei einer vollen Zulassung "ist die Zeit für die Nebentätigkeit auf 13 Stunden beschränkt", erläuterte Hahne. Es sei aber auch möglich, zum Beispiel halbtags im Krankenhaus zu arbeiten und für die Arbeit in einer Praxis oder in einem MVZ eine Teilzulassung zu beantragen.

Für Gemeinschaftspraxen biete es sich an, sich um einen zusätzlichen Vertragsarztsitz zu bemühen und auf diesem dann einen Krankenhausarzt arbeiten zu lassen. Die Anstellung eines Kollegen sei zwar auch ohne weiteren Arztsitz möglich. In diesem Fall müsse der Mitarbeiter aber als Assistent beschäftigt werden, auch könne die Praxis die Leistungen dann nicht beliebig ausweiten, so Hahne.

Vor dem Hintergrund, dass sich 65 Prozent der derzeit 563 MVZ in Deutschland in der Trägerschaft von Vertragsärzten befinden, entstehen neue rechtliche Optionen für die Versorgungszentren. Für MVZ-Gründungen interessant sei, dass das VÄndG nun die Kombination von Human- und Zahnmedizinern und Psychotherapeuten im MVZ erlaubt.

Zudem konkretisiere das Gesetz die "fachübergreifende Tätigkeit" dahin, dass der Zusammenschluss von Internisten mit verschiedenen Schwerpunkten für die Gründung eines MVZ genüge. Größtes Hindernis für den Aufbau sei die Bedarfsplanung, "freie Arztsitze fallen nicht vom Himmel", so Hahne.





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