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02.03.2007

Null-Beteiligung: Ausschluss von Gewinnbeteiligung sollte drei Jahre nicht übersteigen

Ärzte, die neue Partner in ihre Praxis aufnehmen, können diese in der Kennenlernphase von einer prozentualen Gewinn- und Vermögensbeteiligung ausschließen. Mehr als drei Jahre sollte diese Probezeit aber nicht überschreiten.


 
Bei der Erweiterung von Gemeinschaftspraxen wird oft folgendermaßen verfahren: Da der eintretende Juniorpartner meist nicht über die finanziellen Mittel verfügt, muss er keinen Kaufpreis für den Erwerb des Gesellschaftsanteils zahlen. Im Gegenzug verzichtet er darauf, prozentual am Gewinn, am Vermögen und der Geschäftsführung der Praxis beteiligt zu sein. Der junge Kollege erhält lediglich einen Festgewinnanteil als Fixum.

Diese so genannten Nullbeteiligungs-Verträge stehen aber immer wieder im Verdacht, verdeckte Anstellungsverhältnisse zu kaschieren.

Der Vorwurf: Der Junior-Partner wird offiziell als selbstständiger Partner aufgenommen, damit der Praxis ein zweites Budget zur Verfügung steht. In Wahrheit habe er aber nicht mehr Rechte als ein Angestellter.

Das Oberlandesgericht Koblenz kam zum Beispiel zum Ergebnis, dass ohne Gewinn- und Vermögensbeteiligung die ärztliche Arbeit nur in einem Angestelltenverhältnis erbracht werde. Das Gericht hielt deshalb einen Betrug zum Nachteil der KV für gegeben. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wiederum hält es nicht für nötig, dass alle Partner am Gewinn und Vermögen beteiligt werden.

Auf einer ähnlichen Linie liegt die KBV. Und auch die Bundesärztekammer sieht eine Nullbeteiligung als zulässig an, allerdings nur für die Zeit des Kennenlernens.

Um der Gefahr zu entgehen, dass Gesellschaftsverträge als nichtig eingestuft werden, wird empfohlen eine Nullbeteiligung nur für eine Erprobungsphase zu vereinbaren. Dieser Zeitraum beträgt zwei bis drei Jahre.





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